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Beschneidung von Jungen ist Körperverletzung Wer ohne medizinische Indikation - sondern aus hygienischen, religiösen oder ästhetischen Gründen - an einem minderjährigen Jungen eine Beschneidung vornimmt, macht sich nach § 223 StGB strafbar (wegen Körperverletzung). Diese Auffassung vertritt Dr. Holm Putzke (Ruhr-Universität Bochum) in seinem Beitrag "Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen" in der Zeitschrift Medizinrecht (26. Jg., Heft 5, Mai 2008, S. 268 - 273).
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